Sie habe sich aber nicht um das Gespräch, das im gleichen Raum stattgefunden habe, gekümmert, sondern sich mit den Welpen befasst und sei zwischendurch auch herausgegangen. Von Aggressionen sei ihr nichts in Erinnerung geblieben und von Schadenersatz oder finanziellem Ruin habe sie nichts mitbekommen. Die Aussage der Zeugin U.________ erscheint glaubhaft, ist aber unergiebig, da sie das Gespräch nicht mitbekommen hat. Immerhin rückt sie die kategorischen Aussagen des Strafklägers in ein anderes Licht. Dass am 3. März 2012 eine weitere Person vor Ort war, wurde von der Berufungsführerin bereits bei den Befragungen erwähnt1 (act. 3’025, Z. 113 f.).