So hat er in einer zu den Akten gegebenen „eidesstattlichen Versicherung“ dargelegt, dass neben den Berufungsführern „… niemand bei diesem Akt der Erniedrigung dabei gewesen ist, insbesondere nicht die neu als Zeugin vorgeschobene Frau U.________, …“ (act. 9’064). Dies steht im Widerspruch zu deren Aussagen im Zivilverfahren vom 23. Dezember 2013, mithin nach der erstinstanzlichen Strafverhandlung. Die Zeugin U.________ hat bekundet, dass der Strafkläger bei den Berufungsführern gewesen sei, als sie gekommen sei. Sie habe sich aber nicht um das Gespräch, das im gleichen Raum stattgefunden habe, gekümmert, sondern sich mit den Welpen befasst und sei zwischendurch auch herausgegangen.