Das von der Vorinstanz gezeichnete Bild ist in sich stimmig und schlüssig. Es lässt aber ausser Acht, dass den Akten auch Indizien für den von den Berufungsführern geschilderten Ablauf zu entnehmen sind. Zum einen sind die Aussagen des Strafklägers nicht derart widerspruchsfrei, wie die Vorinstanz annahm (E. III 12.5). So hat er in einer zu den Akten gegebenen „eidesstattlichen Versicherung“ dargelegt, dass neben den Berufungsführern „… niemand bei diesem Akt der Erniedrigung dabei gewesen ist, insbesondere nicht die neu als Zeugin vorgeschobene Frau U.________, …“ (act. 9’064).