Jedenfalls habe sie ihn nicht mehr gesehen, als sie gegangen sei. Sie sei im gleichen Raum gewesen, wie das Gespräch stattgefunden habe. Die Küche bzw. das Esszimmer seien offen. Das Gespräch habe am Küchentisch stattgefunden. Sie habe nicht mitbekommen, dass der Strafkläger und der Berufungsführer weggegangen seien, um die Dokumente am Computer aufzusetzen. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Strafkläger an diesem Tag wiederholt intensiv telefoniert habe (Berufungsbeilage 4).