Um das Gespräch zwischen dem Strafkläger und den Berufungsführern habe sie sich nicht gekümmert. Auf die Frage, ob der Strafkläger zur Abgabe der Verzichtserklärung gedrängt worden sei, indem die Berufungsführer ihn darauf hingewiesen hätten, dass er sich, falls er sich weigere zu unterschreiben, wegen entgangener Zuchterfolge in Höhe von Fr. 50'000.- schadensersatzpflichtig mache oder ob die Verzichtserklärung vom Strafkläger aus Angst vor dem Berufungsführer aufgrund dessen körperlicher Überlegenheit oder aus Angst vor finanziellen Ruin unterzeichnet worden sei, antwortete die Zeugin: „Mir ist nichts dergleichen aufgefallen. Sie sind am Tisch gesessen.