Neben den beiden Berufungsführern und dem Strafkläger war am Nachmittag des 3. März 2012 auch U.________ in der Wohnung anwesend. Im Strafverfahren wurde U.________ nicht angehört. Sie wurde jedoch im Zivilverfahren der Strafkläger gegen die neuen Hundebesitzer am 20. Dezember 2013 rogatorisch einvernommen und sagte aus, sie sei an diesem Tag bei der Berufungsführerin gewesen, da sie dort ihre Welpen zweimal pro Woche besucht habe. Um das Gespräch zwischen dem Strafkläger und den Berufungsführern habe sie sich nicht gekümmert.