Umstritten bleibt, was genau sich am Nachmittag des 3. März 2012 in der Wohnung der Berufungskläger zugetragen hat und unter welchen Umständen der Strafkläger die „Verzichterklägung“ und die „Zusicherung“ unterzeichnet hat, insbesondere, ob die Berufungsführer dem Strafkläger bei entsprechender Weigerung eine aussergewöhnlich hohe Schadensersatzforderungsklage von Fr. 50'000.- in Aussicht stellten. cc) Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst und wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (E. III, 3 – 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).