Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (zum Ganzen BSK StPO - ESTHER TOPHINKE, Art. 10 N 82ff). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn der Richter nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die richterliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt werden.