BGE 122 IV 322 E. 2a). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/JEAN RICHARD, StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 1-14). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Berufungsführer den Strafkläger am Nachmittag des 3. März 2012 mittels Drohung der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung in Höhe von Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Fr. 50'000.- zur Unterzeichnung der Verzichterklärung nötigten. Zur Beantwortung dieser Frage, wird der Strafappellationshof nachfolgend die ihm vorliegenden Beweismittel einer genauen Würdigung unterziehen.