Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer wenigstens teilweise nach dem Willen des Täters verhält. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung besonderer Prüfung. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 ; BGE 122 IV 322 E. 2a).