Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich objektive, absolute Kriterien, in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig gemacht worden wäre. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2008 E. 2.5; BGE 122 IV 322 E. 1a). Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.