Drohung ist die Inaussichtstellung eines Übels, dessen Eintritt nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung umzusetzen, doch das Opfer muss sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich objektive, absolute Kriterien, in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig gemacht worden wäre.