Die Strafkläger führen aus, sie hätten ihre Zuchtabsichten gegenüber den Berufungsführern nie offengelegt, geschweige denn über Kosten diskutiert. Alle geplanten Vorhaben hätten sich jedoch in Luft aufgelöst, als die Nötigung mit den Fr. 50'000.- und den damit verbundenen Gerichtskosten auf den Tisch gekommen seien.