c) Die Strafkläger machten in ihrem Plädoyer keine detaillierten Ausführungen zu den angeblichen Nötigungshandlungen am Nachmittag des 3. März 2012. Sie weisen lediglich darauf hin, dass die Verzichtserklärung bereits vorgelegen habe, was die Zeugin U.________ in ihrer Einvernahme bestätigt habe. Ausserdem erklärt der Strafkläger, er schreibe «Verzichtserklärung» mit einem «s». Die Strafkläger führen aus, sie hätten ihre Zuchtabsichten gegenüber den Berufungsführern nie offengelegt, geschweige denn über Kosten diskutiert.