Die Aussagen der Berufungsklägerin zur Zucht seien widersprüchlich gewesen, so habe sie zuerst gesagt, es sei keine Zucht beabsichtigt gewesen, später habe sie gesagt, sie lasse es sich offen, ob sie einen Zuchtausfall einklagen werde und an der Strafverhandlung habe sie eingeräumt, dass davon gesprochen worden sei. Am 3. März 2012 sei der Strafkläger in einer Nötigungssituation gewesen, seine unsichere berufliche Zukunft und die Androhung einer Schadenersatzklage habe in befürchten lassen, dadurch sein gesamtes Vermögen zu verlieren. Aus dem Verhalten des Strafklägers nach dem 3. März 2012 (geplanter Hinterhalt zur Wiederaneignung der Hunde) könne einzig sein Deliktspotential und seine