b) Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 hält die Berufungsgegnerin fest, das Urteil des Strafgerichts sei schlüssig begründet und vollumfänglich zu bestätigen. Es sei unklar, wer am 3. März 2012 alles anwesend gewesen sei. Die Aussagen der Berufungsklägerin zur Zucht seien widersprüchlich gewesen, so habe sie zuerst gesagt, es sei keine Zucht beabsichtigt gewesen, später habe sie gesagt, sie lasse es sich offen, ob sie einen Zuchtausfall einklagen werde und an der Strafverhandlung habe sie eingeräumt, dass davon gesprochen worden sei.