Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Strafkläger spreche insbesondere, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht unbeteiligte Dritte seien, sondern persönliche Interessen verfolgen würden. Sie weisen darauf hin, von besonderer Relevanz seien die Schlüsse des T.________ Gerichts, welches die Aussagen der Berufungsführer hinsichtlich der Ereignisse vom 3. März 2012 als glaubhaft erachtet habe. Kantonsgericht KG Seite 9 von 15