Zusammenfassend halten die Berufungsführer fest, die Begründung des Urteils vom 6. November 2013 sei geprägt von Schlüssen und Annahmen, die fast ausschliesslich auf unbewiesenen Vorbringen der Strafkläger beruhen würden. Ohne sich eingehend mit den Argumenten der Berufungsführer auseinandergesetzt zu haben, hätte die Vorinstanz nicht zum Schluss kommen dürfen, ihre Aussagen seien weniger glaubhaft als diejenigen der Strafkläger. Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Strafkläger spreche insbesondere, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht unbeteiligte Dritte seien, sondern persönliche Interessen verfolgen würden.