Wie dargelegt, habe der Strafkläger teilweise widersprüchliche resp. unvollständige und damit unwahre Angaben zu zentralen Fragen gemacht. Dadurch entstünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner gesamten Darstellung. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz sich in ihrer Beweiswürdigung nicht auf die Erklärungen der Strafkläger stützen dürfen ohne dabei in Willkür zu verfallen, sogar wenn einzelne Aussagen oder Teile davon widerspruchsfrei und glaubhaft seien.