Im Schreiben vom 1. März 2012 hätten die Strafkläger die Berufungsführer darüber aufgeklärt, dass diese «den vollendeten Tatbestand der Nötigung und eines Sachentzugs begangen haben». Sie hätten den Berufungsführern angekündigt, sie würden am 3. März 2012, um 10 Uhr in F.________ eintreffen und erwarten, dass die Berufungsführer ihnen ohne weitere Widerstände die beiden Hunde wieder aushändigen.