Die Berufungsführer halten fest, der Strafkläger habe ursprünglich falsche Aussagen bezüglich der Anzahl mit seiner Ehefrau geführten Telefongesprächen gemacht. Gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft habe er ausgesagt, er habe nur einmal mit seiner Ehefrau telefoniert, doch auf Frage des Polizeirichters habe er später eingeräumt, es seien wohl doch zwei- bis dreimal gewesen, wie dies von seiner Ehefrau zu Protokoll gegeben worden sei.