Stattdessen werde von den Strafklägern wiederholt schriftlich zugestanden, eine übereilte, wenig überlegte Entscheidung getroffen zu haben. Wenn der Strafkläger nun andere Behauptungen aufstelle, müsste er damals gelogen haben. Wenn der Strafkläger auf Frage des Polizeirichters, weshalb er im Schreiben vom 6. März 2013 keine Drohung oder dergleichen erwähnt habe, ausgesagt habe, er habe auf Anraten einer Gerichtsschreiberin am Obergericht S.________ Provokationen vermeiden wollen, um seine Chancen, die Verzichtserklärung rückgängig zu machen, sei dies nicht überzeugend.