der von der Strafklägerschaft eingereichten Korrespondenz ab dem 6. März 2012 übereinstimmen. Im gemeinsam verfassten Schreiben vom 6. März 2012 und den folgenden Mails würden die Strafkläger bestätigen, zur Überzeugung gelangt zu sein, eine übereilte Entscheidung gefällt zu haben. Weder die fehlende Vollmacht resp. Zustimmung der Strafklägerin noch die später geltend gemachte Bedrohung resp. Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Strafklägers durch Nötigung werde darin erwähnt. Stattdessen werde von den Strafklägern wiederholt schriftlich zugestanden, eine übereilte, wenig überlegte Entscheidung getroffen zu haben.