Es sei denkbar, dass die Strafklägerin über das Ergebnis der von ihrem Ehemann geführten Verhandlungen nicht glücklich gewesen sei, und der Strafkläger deshalb eine Erklärung ausserhalb seines Kompetenzbereichs habe suchen müssen. Erwiesen sei jedenfalls, dass erst sehr viel später - womöglich erst nach Konsultation weiteren juristischen Rats - die Behauptung, wonach er von den Berufungsführern genötigt worden sei, die Verzichtserklärung zu unterschreiben, in die Welt gesetzt worden sei.