Sie machen geltend, dass die Androhung einer Schadenersatzforderung in den zu den Akten gereichten Schreiben mit Sicherheit eingeflossen wäre, wenn sie diese Drohung ausgesprochen hätten. Die Berufungsführer seien erstmals anlässlich der Befragung durch die Polizei mit der Behauptung, sie hätten den Strafklägern eine Schadensersatzklage in Aussicht gestellt, konfrontiert worden. Es sei denkbar, dass die Strafklägerin über das Ergebnis der von ihrem Ehemann geführten Verhandlungen nicht glücklich gewesen sei, und der Strafkläger deshalb eine Erklärung ausserhalb seines Kompetenzbereichs habe suchen müssen.