Die Berufungsführer weisen darauf hin, dass die angebliche Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.- in keinem der zahlreichen Mails, welche der Strafkläger zu den amtlichen Akten gereicht habe, erwähnt worden sei. Weder der Betrag von Fr. 50'000.- noch die Inaussichtstellung einer Klage werde zwischen dem 3. März 2012 und dem Strafantrag rund zwei Monate später erörtert. Sie machen geltend, dass die Androhung einer Schadenersatzforderung in den zu den Akten gereichten Schreiben mit Sicherheit eingeflossen wäre, wenn sie diese Drohung ausgesprochen hätten.