Die Berufungsführer hätten den Strafklägern nicht mit einer Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.- gedroht. Über Zuchtkosten in dieser Höhe sei schon Monate davor gesprochen worden, es sei aber zu keinem Zeitpunkt mit einer Schadenersatzklage wegen Zuchtausfalls gedroht worden, sollten die Strafkläger die Hunde zurückverlangen. Die Berufungsführer weisen darauf hin, dass die angebliche Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.- in keinem der zahlreichen Mails, welche der Strafkläger zu den amtlichen Akten gereicht habe, erwähnt worden sei.