Bei der Berechnung der Fr. 50'000.- habe es sich vielmehr um die Kosten der Zucht gehandelt, welche der Strafkläger aufzubauen beabsichtigt habe. Es sei den Berufungsführern hauptsächlich darum gegangen, zu erläutern, dass sich mit einer verantwortungsvollen Zucht kaum Geld verdienen lasse. Wie sie bereits an der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2013 hätten klarstellen müssen, sei der fragliche Zuchtausfallschaden und die Fr. 50'000.- völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die Berufungsführer hätten den Strafklägern nicht mit einer Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.- gedroht.