Bezüglich der angeblichen Inaussichtstellung einer Schadenersatzklage in Höhe von Fr. 50'000.- hätten die Berufungsführer mehrfach bestätigt, man habe im Verlaufe der zahlreichen, während Monaten geführten Gespräche mit den Strafklägern den Betrag von Fr. 50'000.- erwähnt, allerdings nicht in dem vom Strafkläger suggerierten Kontext, sondern im Zusammenhang mit Fragen zu den Zuchtplänen der Strafkläger. Keine der diskutierten Lösungsvarianten hätte direkt einen Zuchtausfall und somit einen Schaden für die Parteien zur Folge gehabt. Bei der Berechnung der Fr. 50'000.- habe es sich vielmehr um die Kosten der Zucht gehandelt, welche der Strafkläger aufzubauen beabsichtigt habe.