Die Berufungsführer könnten sich sehr gut daran erinnern, dass die Formulierung der Verzichtserklärung auf Wunsch des Strafklägers laufend angepasst worden sei, namentlich sei auch das Weglassen des «s» in «Verzichterklärung» auf Anraten des Strafklägers erfolgt. Es gebe weder Indizien noch Beweise für die Behauptung, dass der Strafkläger die Verzichtserklärung bereits vorbereitet gehabt habe.