Sie kritisieren die Annahme der Vorinstanz, wonach die Verzichtserklärung grösstenteils von den Berufungsführern aufgesetzt worden sei, und der Strafkläger keine oder kaum Mitspracherechte gehabt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung habe der Polizeirichter damit begründet, dass es dem Strafkläger nicht gelungen sei, alle Rechtschreibefehler in der Vereinbarung zu korrigieren. Die Berufungsführer könnten sich sehr gut daran erinnern, dass die Formulierung der Verzichtserklärung auf Wunsch des Strafklägers laufend angepasst worden sei, namentlich sei auch das Weglassen des «s» in «Verzichterklärung» auf Anraten des Strafklägers erfolgt.