übereinstimmend ausgesagt, dass mit dem Strafkläger alternative Vorgehensweisen diskutiert worden seien, ihm aber keine Schadenersatzklage angedroht worden sei. Nachdem man sich nach diversen Rücksprachen des Strafklägers mit dessen Ehefrau darüber einig geworden sei, dass ein Verzicht mit Zusicherung die vernünftigste Lösung sei, hätten sich der Strafkläger und der Berufungsführer gemeinsam an den Computer gesetzt und die entsprechenden Schreibstücke aufgesetzt. Die ebenfalls auf Wunsch des Strafklägers unterzeichnete Zusicherung zugunsten der Strafkläger belege, dass diese Verhandlungen vom 3. März 2012 nicht einseitig geführt worden seien.