a) Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 10. Dezember 2014 halten die Berufungsführer zu Recht fest, dass es vorliegend einzig und alleine um die Vorkommnisse am Nachmittag des 3. März 2012 gehe. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich mehrheitlich auf die Aussagen der Strafkläger gestützt zu haben, diese unkritisch übernommen zu haben und für die Beweiswürdigung zentrale Aktenstücke, welche im Widerspruch zu diesen Aussagen stünden, unberücksichtigt gelassen zu haben. Dies sei umso bedenklicher, als bezogen auf den relevanten Sachverhalt Aussage gegen Aussage stehe. Sie weisen darauf hin, sie hätten sinngemäss und Kantonsgericht KG Seite 7 von 15