Vorliegend hat der Strafappellationshof in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Polizeirichter die vorliegenden Beweise korrekt gewürdigt hat, bevor in einem zweiten Schritt zu klären ist, ob der Grundsatz in dubio pro reo durch die Vorinstanz verletzt worden ist. Dem Strafappellationshof stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Berufungsführer einen derart starken Druck auf den Strafkläger ausgeübt haben, dass dieser gegen seinen Willen eine Verzichtserklärung unterzeichnet hat.