Was die Würdigung der diesen Sachverhalt beschlagenden Aussagen und des Sachbeweises betrifft, so sei vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, denen beigepflichtet werden kann, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. In ihrer Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 fechten die Berufungsführer das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, d.h. sowohl in Bezug auf den Schuldpunkt als auch die Strafzumessung. Die Berufungsführer kritisieren namentlich die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung.