Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die gesamte Vorgehensweise rund um den 3. März 2012 Teil eines planmässigen, auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes Handeln gewesen sei, nämlich die Überführung der Hunde in das Eigentum der Beschuldigten zwecks anschliessender Weitergabe an Drittpersonen. Zur Verfolgung dieses Ziels hätten die Berufungsführer die Hunde vorerst wieder in ihren Besitz genommen und anschliessend einen derart starken Druck auf den Strafkläger ausgeübt, so dass dieser gegen seinen Willen eine Verzichtserklärung unterzeichnet habe. Einzig Letzteres ist vorliegend Anklagesachverhalt und daher näher zu klären.