c) Ebenfalls unbestritten sind die Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 6. November 2013 (act. 13'073 f.) zu den Vorkommnissen nach dem angeklagten Vorfall vom 3. März 2012, nämlich, dass:  D.________ und E.________ dem Ehepaar A.________ und B.________ am 6. März 2012 per E-Mail mitgeteilt haben, sie seien der Meinung, aufgrund der gestellten Bedingungen eine übereilte Entscheidung gefällt zu haben und deshalb angekündigt haben, erneut nach F.________ zu fahren, um ihre geliebten Hunde nach Hause zu holen;  D.________ und E.________