und B.________ wegen ihrer Bedenken bezüglich der Tierhaltung im Hause E.________ und D.________ nicht dazu bereit war, die beiden Hunde bedingungslos wieder herauszugeben. Was die Würdigung der diesen Sachverhalt beschlagenden Aussagen und des Sachbeweises betrifft, so sei vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, denen beigepflichtet werden kann, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO).