2. Den Berufungsführern wird vorgeworfen, D.________ am 3. März 2012 in F.________ zur Unterzeichnung einer Verzichtserklärung für die Hunde H.________ und I.________ genötigt zu haben, indem sie ihm bei entsprechender Weigerung eine Schadenersatzforderungsklage in Höhe von Fr. 50'000.- in Aussicht gestellt haben.