Die Berufungserklärung der Berufungsführer erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO, denn sie halten ausdrücklich fest, welche Punkte des Urteils sie anfechten. Ausserdem wird explizit dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Die Anträge hinsichtlich des Schuldpunkts, der Höhe der auszusprechenden Strafe sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind präzise formuliert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, folglich ist darauf einzutreten.