Mit Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 fechten die Berufungsführer das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vollumfänglich an, ihre Berufung bezieht sich sowohl auf den Schuldpunkt als auch auf die Strafzumessung. Ausserdem verlangen sie eine angemessene Entschädigung. Es wurde weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.