In der Berufungserklärung ist ausserdem darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. In diesem Verfahrensstadium ist noch keine eigentliche Begründung der Berufung erforderlich, es ist aber genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 ändern ist, denn Gegenstand der Anfechtung sind nur die einzelnen Ziffern des Dispositivs, nicht die Motive (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 399 N 2).