Das begründete Urteil wurde den Berufungsführern am 10. Januar 2014 zugestellt. Die schriftlicheBerufungserklärung der Berufungsführer datiert vom 30. Januar 2014. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 setzte der Instruktionsrichter der Berufungsgegnerin eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Schreiben der Staatsanwältin datiert vom 13. Februar 2014. Somit erfolgten die Eingaben fristgerecht.