b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Die Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO erfordert keine Begründung. Es ist im Rahmen der Anmeldung unnötig, genauere Angaben über den Umfang der Anfechtung zu machen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 399 N 2; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 399 N 3).