Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsführern je hälftig aufzuerlegen. Die Strafkläger beantragen, die Berufungen seien abzuweisen und das Urteil des Polizeirichters vom 6. November 2013 sei zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsführern aufzuerlegen. Die Berufungsführer machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Danach wurde die Verhandlung zur Urteilsberatung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Kantonsgericht KG Seite 3 von 15