Rechtsanwältin C.________ beantragt, das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks sei aufzuheben, die Berufungsführer seien freizusprechen vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 3. März 2012 in F.________, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Freiburg. Ausserdem sei den Berufungsführern eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten zuzusprechen. Staatsanwältin G.________ beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsführern je hälftig aufzuerlegen.