3. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 erschienen die Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Staatsanwältin G.________ sowie die Strafkläger. Auf Frage des Vorsitzenden gaben die Berufungsführer bekannt, dass keine neuen Beweisanträge gestellt oder aufrechterhalten werden. Nach der Einvernahme der Berufungsführer erklärte der Vorsitzende des Strafappellationshofs das Beweisverfahren als geschlossen und erteilte Rechtsanwältin C.________, danach Staatsanwältin G.________ sowie dem Strafkläger das Wort zum Parteivortrag. Rechtsanwältin C.__