Mit Verfügungen vom 12. Februar 2014 setzte der Instruktionsrichter der Berufungsgegnerin sowie den Strafklägern eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 informiert die Staatsanwaltschaft, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache selbst schliesse sie auf Abweisung der Berufung. E.________ und D.________ (nachfolgend: die Strafkläger) liessen sich nicht vernehmen.