2. Am 18. November 2013 meldeten A.________ und B.________ (nachfolgend: die Berufungsführer) Berufung gegen das Urteil vom 6. November 2013 an (act. 13’065). Die Berufungsanmeldung erfolgte form- und fristgerecht. In ihrer Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 beantragen die Berufungsführer, das vorinstanzliche Urteil des Polizeirichters vom 6. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschuldigten seien vollumfänglich freizusprechen, die Kosten des Vorverfahrens sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihnen sei eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten auszurichten.