{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-13_2014-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_13", "Checksum": "2b76078cae6a59015d0d9d630dba0b63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 10.12.2014 501 2014 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:19", "Checksum": "abbbcb5281bdfa8b135c60c6d493d73a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nDer Anspruch auf Entschädigung umfasst grundsätzlich auch die Auslagen für die Verteidigung.\nLiegt kein Bagatellstraffall vor - und dies ist nach heutigem Verständnis stets dann der Fall, wenn\neine Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, das nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird - ist der Beizug eines Anwaltes in\nder Regel gerechtfertigt. Zu erstatten sind die notwendigen Verteidigungskosten (BGE 115 IV 156\nE. 2b). Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf indessen kein allzu strenger Massstab\nangelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen grundsätzlich dann als notwendige Auslagen\nanerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen\nwurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren\nentstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenabwägung als geboten erweisen oder doch\nin guten Treuen verantworten lassen. Dabei ist es Sache des Anwaltes, bei seinen Aufwendungen\nfür die Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu sorgen Es ist von ihm zu verlangen, dass seine Arbeit eine gewisse Speditivität, Effektivität und Konzentration auf das Wesentliche aufweist. Der Verteidiger ist verpflichtet, die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehren im\nInteresse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Nicht zu entschädigen sind\ndeshalb überflüssige oder unverhältnismässig hohe Aufwendungen. Anderseits muss der Verteidiger alles prüfen, was seinem Mandanten von Nutzen sein könnte. Mit dem Vorwurf, es seien\nüberflüssige Bemühungen getätigt worden, sollte deshalb zurückhaltend umgegangen werden\n(R. Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im\nordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 114 f. mit Hinweisen).\nAuch verfügt der Anwalt bei der Festsetzung seines Honorars über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein richterliches Eingreifen ist nur geboten, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert\nder Leistung und dem Honorar besteht (W. Fellmann, Berner Kommentar OR, Art. 394 N. 426;\nFZR 2000 S. 117 f. E. 5). Die Strafprozessordnung setzt den im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a\nStPO zu berücksichtigenden Anwaltstarif nicht fest. Dieser wird auch vom freiburgischen Gesetzgeber nicht festgelegt. Die Verteidigungskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur\nSchwierigkeit des Falls bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat kürzlich entschieden, dass der zwischen dem Rechtsvertreter und dem Klient vereinbarte\nStundenansatz massgebend sei, vorausgesetzt er überschreite den üblichen Rahmen nicht. Die\nStrafkammer des Kantonsgerichts hat in zwei in diesem Jahr ergangenen Urteilen festgehalten,\ndass ein Stundenansatz von Fr. 250.- bzw. Fr. 270.- dem üblichen Tarif entspreche (Entscheid\nvom 23. Mai 2014 E. 3 in FZR 2014, S. 78; Entscheid 502 2013 222 vom 27. Januar 2014 E. 2c).\n\nFür das erstinstanzliche Strafverfahren verrechnet Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand\nvon 26.56 Stunden. Die Strafverhandlung dauerte 3 ½ Stunden und deren Vorbereitung nahm\n21.5 Stunden in Anspruch. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin C.________ bei einem\nZeitaufwand von insgesamt 25 Stunden zu Fr. 250.- (Fr. 6’250.-), Auslagen von Fr. 556.15.-, der\nReiseentschädigung von Fr. 13.60, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 544.50, eine angemessene Pauschalentschädigung von Fr. 7'350.65 zu entrichten.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 14 von 15\n\nDie Berufungsführer belegen ihren Anspruch auf Entschädigung fürs Berufungsverfahren mit der\nKostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 9. Dezember 2014, welche die geleisteten\nArbeiten (zahlreiche Korrespondenzen und Telefonate mit Klientschaft und Kantonsgericht,\nBesprechung mit Klientschaft, Verfassung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Rechtsabklärung,\nVorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Urteilsbesprechung mit der\nKlientschaft) auflistet und hierfür Fr. 6'118.20 veranschlagt. Für das Berufungsverfahrenverfahren\nverrechnet Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand von 22 Stunden. Die Verhandlung\ndauerte 4.5 Stunden und deren Vorbereitung nahm 15.5 Stunden in Anspruch. Dem Gesagten zu\nFolge ist Rechtsanwältin C.________ bei einem Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden zu Fr.\n250.- (Fr. 5’000.-), Auslagen von Fr. 165.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 413.20, eine\nangemessene Pauschalentschädigung von Fr. 5'578.20 zu entrichten.\n\nBei dem anlässlich der Urteilseröffnung am 10. Dezember 2014 verlesenen und den Parteien ausgehändigten Dispositiv wurden die Beträge der auszurichtenden Parteientschädigung für das\nErstinstanzliche- und das Berufungsverfahren verwechselt; dies wird nachfolgend von Amtes wegen berichtigt (Art. 83 StPO).\n\n(Dispositiv auf der folgenden Seite)\nKantonsgericht KG\n\nSeite 15 von 15\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Berufung von A.________ wird gutgeheissen.\n\nDas Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. November 2013 wird aufgehoben.\n\nA.________ wird freigesprochen von Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 3. März\n2012 in F.________.\n\nII. Die Berufung von B.________ wird gutgeheissen.\n\nDas Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. November 2013 wird aufgehoben.\n\nB.________ wird freigesprochen von Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 3. März\n2012 in F.________.\n\nIII. Die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von pauschal Fr. 2‘000.- werden dem Staat\nFreiburg auferlegt.\n\n"}